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KG, 06.10.2000 - 2 Ss 173/00 - 3 Ws (B) 437/00 |
Zitiervorschläge
KG, Entscheidung vom 06. Oktober 2000 - 2 Ss 173/00 - 3 Ws (B) 437/00 (https://dejure.org/2000,11775)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsfolgenentscheidung; Geschwindigkeitsverstoß; Fahrverbot; Verhältnismäßige Bestrafung
- Judicialis
StVG § 41 Abs. 2; ; StVG § 49; ; StVG § 24; ; StVG § 25; ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; ; BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; OWiG § 46 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grober Geschwindigkeitsverstoß in Tempo-30-Zone
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Karlsruhe, 19.07.2001 - 2 Ss 173/00
Fahren ohne Fahrerlaubnis - Strafbarkeit
Auszug aus KG, 06.10.2000 - 3 Ws (B) 437/00
Geschäftsnummer: 2 Ss 173/00 - 3 Ws (B) 437/00 318 OWi 669/00 .
- OLG Hamm, 24.10.2001 - 2 Ss OWi 916/01
Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Einlassung, Maß der …
Dabei kommt hier dem Umstand, dass der Betroffene zudem auch die ohne die Geschwindigkeitsbeschränkung außerorts grundsätzlich maßgebliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat, zusätzlich besondere Bedeutung zu (…vgl. auch dazu BGH, a.a.O.; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2000, 3 Ws (B) 437/00 = http://www.strafverteidiger-berlin.de für die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h; Senat in Verkehrsrecht Aktuell 2001, 73 (Ls.) = ZAP EN-Nr. 296/2001 = VRS 101, 43 = VM 2001, 70 = NZV 2001, 438). - OLG Hamm, 19.02.2001 - 2 Ss OWi 43/01
Geschwindigkeitsüberschreitung, Augenblicksversagen, Abgelenkt, grobe …
Dabei kommt dem Umstand, dass der Betroffene zudem auch die ohne die Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts maßgebliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, zusätzlich besondere Bedeutung zu (…vgl. dazu BGH, aaO; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2000, 3 Ws (B) 437/00 = http://www.strafverteidiger-berlin.de). - KG, 27.10.2008 - 2 Ss 237/08
Anforderungen an das Vorliegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung
Gerade das Überschreiten der auch vom Betroffenen als maßgeblich angesehen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h und damit um 36% zeigt aber, dass das Übersehen des Vorschriftszeichens gerade nicht auf einem Augenblicksversagen, sondern auf grob pflichtwidriger Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit durch den Betroffenen beruhte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 - 3 Ws (B) 437/00 - [...] Rn. 3, 5. Januar 2001 - 3 Ws (B) 562/00 - [...] Rn. 4 und 26. Juli 2001 - 3 Ws (B) 331/01 - [...] Rn. 8).